Winterdienst

Gesetzliche Verpflichtung für Grundstückseigentümer:

Der Winterdienst ist in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt Düsseldorf geregelt. 

Laut dieser Satzung ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet nach:

  • § 3 Abs. 2 Satz 7 den in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen

  • § 3 Abs. 2 Satz 8 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Eisglätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (Werktags) bzw. 9.00 Uhr (Sonn- und Feiertags) zu beseitigen

Dies stellt vor allem für berufstätige und ältere Grundstücks-eigentümer ein Problem dar. Denn wenn ein Passant zu schaden kommt, haftet der Eigentümer des Grundstücks. Schnell geht es dabei um Haftungsansprüche über mehrere tausend Euro. Gerichtsprozesse und entsprechender Ärger sind die Folgen.

Viele Hausbesitzer, Wohnungseigentümer, Mieter, Gewerbe-treibende usw. machen sich deswegen im Winter berechtigte Sorgen, wie sie Ihre Räum- und Streupflicht nachkommen sollen.

Genau aus diesem Grund bieten wir Ihnen hier den Winterdienst an. Unser Winterdienst beinhaltet die Schneeräumung und Streuung sowie das Befreien von Eisglätte auf privaten Grundstücken, Wohnanlagen und Gewerbeobjekten. Unser Service für Sie:

  • Zuverlässiger, gewissenhafter und flexibler Winterdienst

  • 24 Stunden Bereitschaft mit selbständiger Aufnahme des Winterdienstes
  • Winterdienst auch an Sonn- und Feiertagen
  • Haftpflichtgewährleistung